14. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Testpflicht für Kinder und Jugendliche im Sport aufgehoben

Seit dem 17. Juni ist die 14. Eindämmungsverordnung des Landes in Kraft. Sie trägt dem in Sachsen-Anhalt weiter deutlich rückläufigen Infektionsgeschehen Rechnung. Die für den Sport wohl wesentlichste Erleichterung ist die Aufhebung der Testpflicht für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn diese schulpflichtig und zweimal pro Woche in der Schule getestet sind. Das erspart viele Testungen beim Training und Wettkampf für Kinder und Jugendliche. Ebenfalls hilfreich: Für kontaktfreien Sport und Kontaktsport gibt es keine unterschiedlichen Regelungen mehr. Generell gilt für alle öffentlichen Sportanlagen die Regel eine Person pro 10 m². Damit können jetzt doppelt so viele Sportlerinnen und Sportler wie bisher in die Sport- und Schwimmhallen.

Laut §11 „Sportstätten und Sportbetrieb“ ist der organisierte Sportbetrieb (kontaktfrei und Kontaktsport) auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, unter Einhaltung bestimmter Maßgaben wieder vollständig möglich. 

Hier die Auslegung der Regelungen der 14. Landesverordnung für den Sport im Überblick: 

Belegung von Sportanlagen:
Training und Wettkämpfe im organisierten Sport (kontaktfrei und Kontaktsport) sind unter Einhaltung der Regel eine Person/je 10 m² möglich. Die Festlegung zur Höchstbelegung erfolgt durch den Betreiber der Sportanlage. Die Maximale Höchstbelegung sind 500 Personen in geschlossenen Sportanlagen und 1.000 Personen im Freien (§3 Abs. 2). Dabei bleibt die Führung von Anwesenheitslisten zur Kontaktnachverfolgung (§ 1 Abs. 3) verpflichtend (Ausnahme: Berufs- und Kadersportler*innen, Sportschüler*innen).

Testung bei Nutzung von Sportanlagen:
Weiterhin besteht Testpflicht beim Betreten der Sportanlagen für das Training in geschlossenen Räumen sowie generell bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis Vollendung 18. Lebensjahr (Laut § 2 Abs. 2), wenn diese schulpflichtig und zweimal pro Woche in der Schule getestet sind, sowie vollständig geimpfte und genesene Personen. Keine Testpflicht für alle besteht beim Training im Freien.

Zusätzliche Lockerungen ab 27. Juni möglich:
Weitere Lockerungen für den Sport regelt der § 16 „Verordnungsermächtigung“. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an zehn aufeinanderfolgenden Tagen von unter 35 entfällt die Testpflicht für den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach §11 Abs.1, 3 und 4 mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.
Da die Wirkung diese 10-Tage-Regel erst mit Veröffentlichung der Verordnung (16. Juni) beginnt, kann die Testpflicht bei Erfüllung der genannten Bedingungen frühestens ab 27. Juni entfallen. Liegt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 35 gelten die vorherigen Regeln zur Testpflicht.

+++Wichtig+++:
Für alle Formen des organisierten Sportbetriebs gilt weiterhin, dass die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades die Freigabe durch den Betreiber erfordert! Auch die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist weiter sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Die Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, müssen zwingend eingehalten werden! Bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen ist ein detailliertes Hygienekonzept notwendig.