Änderung der Eindämmungsverordnung
7. Änderungsverordnung zur 14. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalts
Das hat das Kabinett mit der geänderten Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis einschließlich 17. Dezember 2021 gilt.
§ 11 Sportstätten und Sportbertieb
(1) Der organisierte Sportbetrieb darf auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, unter folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
- die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1; die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht,
- die Trainer oder Verantwortlichen führen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3; dies gilt nicht für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendigen Veranstaltungen in Sportstudiengängen,
- die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; dies gilt nicht für den in Nummer 2 Teilsatz 2 genannten Sportbetrieb,
- die Trainer oder andere Verantwortliche legen die Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vor; dies gilt nicht bei der Durchführung des Trainingsbetriebs im Freien.
(2) Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzepts. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 1 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 500 Personen und im Freien maximal 1 000 Personen zugelassen werden; das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt. Für das gastronomische Angebot bei Wettkämpfen gilt § 9 entsprechend. Die Durchführung von Wettkämpfen erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters.
(3) Bei Sportveranstaltungen darf die Personenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 4 überschritten werden, wenn über die Maßgaben des Absatzes 2 hinaus folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen sichergestellt werden:
- die zulässige Zuschauerzahl ist für die Sportstätte anhand der jeweiligen örtlichen Kapazitäten (Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlicher Personennahverkehr, Individualverkehr) festzulegen; soweit die Zahl der Zuschauer 5 000 übersteigt, darf zuzüglich zu den 5 000 Zuschauern nicht mehr als die Hälfte der bei Höchstbelegung der jeweiligen Sportstätte zugelassenen Zuschauer der Zutritt gewährt werden, begrenzt auf die Höchstbelegung der jeweiligen Sportstätte, insgesamt jedoch höchstens 25 000 Zuschauern,
- erkennbar alkoholisierten Personen wird der Zutritt zur Sportstätte verwehrt,
- zur Einhaltung des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind zusätzliche
- örtliche Vorkehrungen, insbesondere eine Entzerrung der Zuschauerströme oder eine
- Segmentierung bei Ein- und Auslass zu treffen,
- die Zuschauer haben auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 zu tragen und die Kontaktnachverfolgung ist über die Personalisierung von Tickets zu gewährleisten; sofern nummerierte Sitzplätze genutzt werden, ist zusätzlich die Sitzplatznummer zu erfassen.
(4) Badeanstalten, Schwimmbäder, Heilbäder, Freizeit- und Sportbäder sowie Fitness- und Sportstudios dürfen für den Publikumsverkehr unter den Maßgaben des Absatzes 1 geöffnet werden. Bei Frei- und Hallenbädern erfolgt die Freigabe durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzepts. Der Zutritt zu Freibädern darf ohne Testung gewährt werden.
(5) Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport dürfen durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, beim Paartanz zu einem anderen Paar, eingehalten wird.
(6) Die Nutzungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für den Schulsport; das Ministerium für Bildung kann hierzu ergänzende Regelungen treffen.
Die vollständige 7. Änderungsverordnung finden Sie hier.
Bei Fragen zu den aktuell geltenden Regelen bzw. Ordnungen steht Ihnen die Geschäftsstelle des Kreissportbundes zur Seite. Sie erreichen die Mitarbeiter unter der Telefonnummer 0349140 26 78.