Änderungsverordnung zur 14. Landesverordnung beinhaltet nur wenige Neuerungen

Testpflicht bei Wettkämpfen bleibt bestehen

Die von der Landesregierung beschlossene und ab Mittwoch (14. Juli) gültige Änderungsverordnung zur 14. Landesverordnung hält bei stabil niedrigen Inzidenzwerten in den Landkreisen und kreisfreien Städten nur wenige Änderungen bereit.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 dürfen die regionalen Gesundheitsbehörden die Zuschauerzahlen für sportliche Großveranstaltungen individuell festlegen. Bei mehr als 5.000 Zuschauern gilt die max. Auslastungsgrenze von 50 % und die max. Besucherzahl von 25.000. Voraussetzung für den Zutritt sind ein negatives Testergebnis, der Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer Genesung. 

Der § 11 Sportstätten und Sportbetrieb besagt dazu im Absatz (3):
„Unterschreitet die Sieben-Tages-Inzidenz einen Wert von 35 am Austragungsort, darf mit Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde bei Sportveranstaltungen die Personenbegrenzung überschritten werden, wenn über die Maßgaben des Absatzes 2 hinaus folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen sichergestellt werden:

1. die zulässige Zuschauerzahl ist für die Sportstätte anhand der jeweiligen örtlichen Kapazitäten (Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlicher Personennahverkehr, Individualverkehr) festzulegen, wobei bei mehr als 5 000 Zuschauern nicht mehr als 50 von Hundert der bei Höchstbelegung der jeweiligen Sportstätte zugelassen Zuschauer, insgesamt jedoch höchstens 25 000 Zuschauern, der Zutritt gewährt werden darf,
2. erkennbar alkoholisierten Personen wird der Zutritt zur Sportstätte verwehrt,
3. zur Einhaltung des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind zusätzliche örtliche Vorkehrungen, insbesondere eine Entzerrung der Zuschauerströme oder eine Segmentierung bei Ein- und Auslass zu treffen, 4. die Zuschauer haben auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 zu tragen und
5. die Kontaktnachverfolgung ist über die Personalisierung von Tickets zu gewährleisten; sofern nummerierte Sitzplätze genutzt werden, ist zusätzlich die Sitzplatznummer zu erfassen.

Alle weiteren Regelungen des § 11 Sportstätten und Sportbetrieb der 14. Landesverordnung bleiben bestehen.

Die vom organisierten Sport geforderte Aufhebung der Testpflicht für Teilnehmer*innen an Wettkämpfen ist damit leider vom Tisch. Wer an einem Wettkampf teilnehmen möchte, muss sich weiterhin einem Corona-Schnelltest unterziehen. Ausgenommen davon sind nach § 2 Abs. (2) vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder und Jugendliche bis Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Änderung der 14. Eindämmungsverordnung tritt am 14. Juli 2021 Kraft und gilt bis zum 5. August 2021.