Auslegungen der Sportministerkonferenz schaffen Klarheit

Seit nunmehr fast zwei Wochen gelten in allen Landkreisen und kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts die Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Sportministerkonferenz (SMK) hat sich mit einem Fragenkatalog zur Auslegung von Formulierungen des § 28 b Abs. 1 Nr. 6 des IfSG, die die Ausübung von Sport im Rahmen der „Notbremse“ formulieren, an die Bundesregierung gewandt. Gegen diese Auslegungshilfen, die in vielen Fällen für zusätzliche Klarheit beim Sportreiben sorgen, bestehen seitens des Bundesinnenministeriums und des Bundesministeriums für Gesundheit keine Bedenken. Das Innenministerium Sachsen-Anhalts hat die Landkreise und kreisfreien Städte dahingehend informiert.

Die Regelungen des § 28 b Abs. 1 Nr. 6 lassen die Ausübung von Sport nur in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie die Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader sowie für Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Fünfergruppen zu.

Auf Nachfrage der SMK ist so z.B. das individuelles Training unter Einhaltung dieser Regeln auch in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball, Basketball (Lauftraining, Athletiktraining, Techniktraining, Konditionstraining, Taktiktraining, Schuss/Wurf-Training, Torwarttraining etc.) möglich. Entscheidend ist dabei die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart.
Da das Bundesgesetz bei der Sportausübung von Personen ab 14 Jahren auch nicht zwischen Ausübung im Freien, sowie auf ungedeckten und in gedeckten Anlagen differenziert, geht die SMK davon aus, dass entsprechend des Wortlautes die Sportausübung im Freien, in ungedeckten (z. B. Sportplätze) und gedeckten (z.B. Sporthallen) Sportanlagen erlaubt ist.

Laut Bundesgesetz ist die „Ausübung von Sport nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten“ ohne zwischen Training und Wettkampf zu differenzieren. Die SMK sieht sich daher darin bestätigt, dass dort, wo ein Wettkampf unter der Einhaltung der einschränkenden Vorgaben des IfSG möglich ist (wie z.B. beim Tennis-Einzel), ein solcher Wettkampf auch stattfinden darf.

Zum Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Berufssportler und Leistungssportler legt die SMK das IfSG so aus, das auch der Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Kadern in den Nachwuchsleistungszentren der professionellen Teamsportarten (Bereich U 15 bis U 19 im Fußball, Handball, Basketball, Volleyball, Eishockey etc.) zulässig ist, auch wenn diese nicht ausdrücklich als OK, PK, NK1, NK2 und Landeskader bezeichnet werden.

Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien sowohl in Individualsportarten als auch in Mannschaftssportarten erlaubt. Entscheidend ist auch hier die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart. Richtiggestellt wurde auch die Formulierung „Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres“. Das heißt, Kinder die am Kleingruppentraining teilnehmen dürfen max. 13 Jahre alt sein. Da das Bundesinfektionsschutzgesetz keine Aussagen dazu enthält, wie die Sportstätte beschaffen sein soll oder ob mehrere Gruppen auf einer Sportstätte zugelassen sind, geht die SMK davon aus, dass für die kontaktlose Sportausübung im Freien in Gruppen von höchsten fünf Kindern auch eine Aufteilung von Sportfeldern erfolgen kann, wenn die Flächen ganz eindeutig und nachhaltig voneinander abgegrenzt sind (z.B. durch Bänder, Barrieren, etc.).

Die SMK geht weiterhin davon aus, dass "medizinisch notwendige sportliche Betätigung (bspw. Reha-Maßnahmen) nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift zählen, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt. Auch das Schwimmtraining der DLRG um die körperliche Fitness für Rettungsschwimmer für die Wasserrettung im Sommer sicherzustellen und die Durchführung praktischer Prüfungen im Sportabitur sind laut Klarstellung der SMK zulässig. Gleiches gilt auch für Sport-Abschlussprüfungen in Studium und Berufsausbildung.

Hier die komplette Auslegungshilfe der Sportministerkonferenz zum Bundesinfektionsschutzgesetz