Corona-Hilfen des Landes für Sportvereine und -verbände - UPDATE
nur noch bis 20. November möglich
Das aktuelle dynamische COVID-19-Infektionsgeschehen in Sachsen-Anhalt hat die Landesregierung veranlasst, geplante Lockerungsmaßnahmen auszusetzen. Besonders betroffenen Kommunen und Landkreise steuern mit verschärften Allgemeinverfügung gegen steigende Infektionszahlen. Je länger die Pandemie anhält, desto größer werden auch die Löcher in den Vereinskassen. Eine jetzt veröffentlichte Richtlinie des Landes stellt finanzielle Hilfen für besonders betroffene Vereine und Verbände in Aussicht. Anträge sind bis zum 20. November möglich.
Mit der sogenannten „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Sportvereine und Sportverbände in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie“ will das Land Sachsen-Anhalt den Notbetrieb von Sportvereinen und Sportverbänden sichern, die durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohliche Zahlungsschwierigkeiten geraten sind.
Wer ist Antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Sportvereine und Sportverbände, die Mitglied im LSB Sachsen-Anhalt sind und bis zum 31.12.2019 nicht in Zahlungsschwierigkeiten waren, bei denen aber in Folge des Ausbruchs der Corona-Pandemie vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten bestehen.
Anträge können Sportvereine und -verbände stellen, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten für den Notbetrieb im genannten Zeitraum zu zahlen. Als fortlaufende Einnahmen zählen dabei insbesondere Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, sonstige Corona-Soforthilfen, das Konjunktur-Paket vom Bund, Kurzarbeitergeld, zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie andere Leistungen Dritter.
Die Billigkeitsleistung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt.