Mitgliedsbeiträge in der Corona-Zeit
Eine Rückerstattung oder Aussetzung von Beiträgen ist nur möglich, wenn es die Satzung oder die Beitragsordnung zulässt!
Der Sportbetrieb in den Vereinen des Landes ruht. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie lassen derzeit keinen Trainings- und Wettkampfbetrieb zu. Können Sportvereine, weil sie derzeit keine Angebote unterbreiten können, Mitgliedsbeiträge aussetzen bzw. ihren Mitgliedern bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten? Die generelle Antwort lautet nein! Für Härtefälle hat die Bundesregierung allerdings eine Ausnahmeregelung geschaffen, die bis zu 31. Dezember 2021 Gültigkeit hat und die Gemeinnützigkeit nicht in Gefahr bringt.
Können Vereine einzelnen Mitgliedern in Ausnahmefällen dennoch den Beitrag erlassen oder rückerstatten, z.B. wenn das betreffende Mitglied durch die Corona-Krise bedingt selbst in wirtschaftliche Not geraten ist?
Das Bundesministerium für Finanzen beantwortet die Frage aktuell wie folgt:
„Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist. Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit.“ Der Verein muss sich für diesen Fall die durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.
Das Finanzministerium weist die Sportvereine aber auch auf folgenden Sachverhalt hin:
„Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).“
Bei Fragen rund um den Mitgliedsbeitrag steht Ihnen unser Geschäftsführer, Daniel Gehrt, unter gehrt@ksb-wittenberg.de oder telefonisch unter 03491/ 45 93 550 zur Verfügung.