Sachsen-Anhalts neue Corona-Regeln

Die zweite Änderungsverordnung der 15. Eindämmungsverordnung gilt bis vorerst zum 23. Dezember 2021

Seit dem 6. Dezember gelten in Sachsen-Anhalt strengere Corona-Maßnahmen. Mit der zweiten Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung setzt das Land Sachsen-Anhalt die jüngsten Beschlüsse der Bund-Länder-Runde um. Was bleibt bestehen und was ändert sich für den Sport und das Sportreiben - alles wichtige im Überblick: 

Was bleibt bestehen?
Das Positive: Das sportliche Training im Freien bleibt weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen kann unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln und mit Führen von Anwesenheitslisten ohne Testungen weiter Sport getrieben werden. Auch für Sportwettkämpfe im Freien bleibt es bei der 3G-Regel. Für den organisierten Sportbetrieb (Training und Wettkampf) in geschlossenen Räumen gilt ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell (§ 2a). Nur Genesene oder vollständig Geimpfte haben Zutritt.

Was ändert sich?
Für Sportgroßveranstaltungen ist ab sofort neu das 2G-Plus-Zugangsmodell (§2b) verpflichtend. Zusätzlich zum Genesenen- oder Geimpft-Status ist eine aktuelle Testung notwendig. Die zulässige Zuschauerzahl ist bei diesen Veranstaltungen auf die Hälfte der Kapazität, insgesamt jedoch höchstens in geschlossenen Räumen auf 5 000 Personen und im Freien auf 15 000 Personen, begrenzt.

Generell gilt:
Von der Testpflicht (egal ob bei 3G oder 2G-Plus) ausgenommen bleiben Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen (§2, Absatz 2).
Ausgenommen von den genannten Regelungen sind auch der Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendigen Veranstaltungen in Sportstudiengängen sowie der ärztlich verordnete Rehabilitationssport und der Schulsport. Die Freigabe der Sportanlagen und die Festlegung der Höchstbelegung erfolgt wie gewohnt durch den Betreiber der Sportanlage.

Die zweite Änderungsverordnung der 15. Eindämmungsverordnung gilt bis vorerst zum 23. Dezember 2021