Weitere Lockerungen im Sport beschlossen
Inzidenzwert im Landkreis Wittenberg unter 35
Die Landesregierung hat mit der Änderungsverordnung zur 13. Landesverordnung einen großen Schritt zurück in die Normalität beschlossen. Aktuelle Inzidenzwerte auf Landesebene von unter 35 ermöglichen zahlreiche weitere Öffnungsschritte. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in ihrem Landkreis oder ihrer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35, ergeben sich für den Sport und das Sportreiben in den Vereinen und Verbänden zusätzliche Möglichkeiten.
Der Paragraf 13 sieht weitergehende Öffnungsschritte bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 vor. Die Änderungsverordnung gilt seit dem 2. Juni und vorerst bis zum 29. Juni 2021
Der Landkreis Wittenberg hat beginnend mit dem 29.05.2021 an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterschritten. Somit gelten ab dem 03.06.2021 weitere Lockerungen.
Wir fassen die Lockerungen für Sie zusammen:
Training im Freien und in geschlossenen Räumen
Für den Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien entfällt unabhängig von der Inzidenz die Testpflicht für Trainer*innen.
Der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ist bei Inzidenzwerten unter 35 ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet. Die max. Zahl der Teilnehmer*innen ist hier lediglich auf eine Person je angefangene 20 Quadratmeter begrenzt. Beim Training in geschlossenen Räumen werden gültige Tests aller Teilnehmenden und Anwesenheitsnachweise vorausgesetzt. (§ 13 Abs. 2 Nr. 22)
Wettkämpfe im kontaktfreien und im Kontaktsport
Wettkämpfe im Freien sind nach der neuen Änderungsverordnung bei Inzidenzwerten unter 35 im Kontaktsport mit höchstens 30 Personen und im kontaktfreien Sport mit höchstens 200 Personen gestattet. (§ 13 Abs. 2 Nr. 23)
Professionell organisierte Sportveranstaltungen
Professionell organisierten Sportveranstaltungen werden professionell organisierten Kulturveranstaltungen gleichgestellt. (§ 13 Abs. 2 Nr.1 f). In geschlossenen Räumen sind dabei höchstens 250 Besucher, im Freien höchstens 500 Besucher zugelassen, gültige Schnelltest und Anwesenheitsnachweise vorausgesetzt.
Gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 wird hier zwischen Teilnehmern und Besuchern unterschieden. Daher werden bei professionell organisierten Sportveranstaltungen Teilnehmer und Besucher getrennt gezählt, also maximalen Fall Sportveranstaltungen mit 200 Teilnehmern plus 500 Zuschauern.
Rehabilitationssport, Fitness- und Präventionskurse
Kurse in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern zu anderen Personen stattfinden, vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.
Auch das Training in Fitnessstudios ist mit gültigem Schnelltest, Anwesenheitsnachweis und Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig.
Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen kann ohne Vorgabe der Gruppengröße durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. (§ 13 Abs. 2 Nr. 10)
Schwimmtraining in Schwimmbädern und Schwimmhallen
Bei stabilen Inzidenzwerten unter 100 sind auch Badeanstalten, Schwimmbäder und Heilbäder in Sachsen-Anhalt wieder offen. Somit wird reguläres Schwimmtraining für Vereine wieder möglich. Für Innenbereiche gilt allerdings eine Zugangsbeschränkung auf eine Person je 20 Quadratmeter. Es besteht Testpflicht und die Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises. (§ 4 Abs. 6 Nr. 2)
Bildungs- und Freizeitangebote für Kinder- und Jugendliche
Öffentliche und private Bildungseinrichtungen können ohne Vorgabe der Gruppengröße geöffnet werden. Die Öffnung von Ferienlagern als „Einrichtung“ ist gestattet. Bei der Nutzung von Sportstätten im Rahmen von Ferienfreizeiten kann von oben genannten Maßgaben zum Sport- und Trainingsbetrieb abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung dies erfordert. (§ 13 Abs. 2 Nr. 11 und 24)
Bitte beachten:
Für alle Formen des organisierten Sportbetriebs gilt auch weiterhin, dass die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades die Freigabe durch den Betreiber erfordert! Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Die Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, müssen zwingend eingehalten werden!
Bei allen Vorgaben von Gruppengrößen oder Personenzahlen für Training und Wettkampf zählen genesene und vollständig geimpfte Personen nicht mit!