Weiterhin keine Lockerungen für den Sportbetrieb

Landesregierung erlässt die 5. Verordnung zur 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalts erlässt zum 28.01.2022 die 5. Verordnung zur 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Auch in der 5. Änderungsverordnung gibt es keine Lockerungen für den Sportbetrieb. Somit gelten die aktuellen Regelungen weiter fort.  Die 5. Änderungsverordnung gilt bis zum 24.02.2022. 

Hier die aktuellen  Regelungen in der Zusammenfassung: 

Das sportliche Training im Freien bleibt ohne Zugangsbeschränkungen möglich. Auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen kann unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht, sowie dem Führen von Anwesenheitslisten ohne Testungen Sport getrieben werden. Für Sportwettkämpfe im Freien bleibt es bei der 3G-Regel (Geimpft-Genesen-Getestet). Beim organisierten Sportbetrieb (Training und Wettkampf) in geschlossenen Räumen gilt generell ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell (§ 2a). Nur Genesene oder vollständig Geimpfte haben in Sachsen-Anhalt Zutritt zum Indoor-Sport.

Ausgenommen von den genannten Regelungen sind der Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendigen Veranstaltungen in Sportstudiengängen sowie der ärztlich verordnete Rehabilitationssport und der Schulsport. Für den ärztlich verordneten Rehabilitationssport gilt grundsätzlich weiterhin die Verpflichtung, in geschlossenen Räumen eine Testung mit negativen Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen.

Die Freigabe der Sportanlagen und die Festlegung der Höchstbelegung erfolgt wie gewohnt durch den Betreiber der Sportanlage.

Für Sportgroßveranstaltungen ist weiterhin das 2G-Plus-Zugangsmodell (§ 2b) verpflichtend. Zusätzlich zum Genesenen- oder Geimpft-Status ist eine aktuelle Testung notwendig. Die zulässige Zuschauerzahl ist bei diesen Veranstaltungen auf die Hälfte der Kapazität, insgesamt jedoch höchstens in geschlossenen Räumen auf 5 000 Personen und im Freien auf 15 000 Personen, begrenzt.

Generell gilt weiterhin:
Von der Testpflicht (egal ob bei 3G oder 2G-Plus) ausgenommen bleiben Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen (§2, Absatz 2). Eine Testung ist für diesen Altersbereich lediglich in der Ferienzeit notwendig. Geboosterte Personen sind ab dem Tag ihrer Auffrischungsimpfung ebenfalls von der zusätzlichen Testpflicht befreit.